Gesetz über Beiträge an nicht-anerkannte Religionsgemeinschaften
Gesetz über Beiträge an nicht-anerkannte Religionsgemeinschaften
(BNARG; Neuerlass)
Absender
Direktion der Justiz des Inneren
Eingang
Frist
Stellungnahme
wird geprüft
Zuständig
Fachsektion Gemeindeschreiber/in